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IMPRESSUM

St. Gallen Helps Ukraine
Adresse: Höhenweg 13, 9000 St. Gallen
Email: sghukraine@gmail.com

 

Erster Abschnitt: Verein

Art. 1: Name & Sitz

Unter dem Namen «St. Gallen Helps Ukraine» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen.

Art. 2: Dauer

Der Verein besteht ohne zeitliche Beschränkung.

Art. 3: Zweck

Der Verein bezweckt die Unterstützung der Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind.

Art. 4: Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von dem Rechnungsrevisor geprüft.

Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 5: Mitgliedschaft

1 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich oder per E-Mail einge- reichtem Gesuch an das Präsidium. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

3 Es wird zwischen Aktiv- und Passivmitgliedern unterschieden. Die aktive Mitgliedschaft ist auf Vor- standsmitglieder beschränkt.

Art. 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt;

  2. Ausschluss;

  3. Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2 Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung oder per E-Mail an den Vorstand. Er kann nur auf Ende jeden Monats erfolgen.

Art. 7: Ausschluss

1 Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sämtliche anderen Vorstandmitglieder damit einverstanden sind. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich oder per E- Mail mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort.

2 Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert drei Kalendertagen schriftlich oder per E- Mail anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Vereinsversammlung zu treffen ist.

Dritter Abschnitt: Organe


Art. 8: Organe
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und der Rechnungsrevisor. A. Die Vereinsversammlung


Art. 9: Aufgaben
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind:

  1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

  2. die Abnahme der Vereinsrechnung und des Berichtes des Rechnungsrevisors;

  3. die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsrevisors;

  4. die Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge der Mitglieder;

  5. die Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und des Rechnungsrevisors;

  6. die Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

  7. der Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;

  8. die Änderung der Statuten.

Art. 10: Einberufung

1 Die Vereinsversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Vereins- jahres statt.

3 Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus schrift- lich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

4 Die Vereinsversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag des Rechnungsrevisors einberufen werden. Die Einladung hat mindestens

drei Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

5 Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an das Präsidium zu richten.

Art. 11: Beschlussfassung

1 Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

2 An der Vereinsversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Passivmitglieder haben keine Stimme.

3 Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht aus- geschlossen.

B. Der Vorstand

Art. 12: Aufgaben

1 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

  1. die V orbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen V ereinsver- sammlung;

  2. der Erlass von Reglementen;

  3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;

  4. die Buchführung.

2 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Jedes Mitglied des Präsidiums ist Einzelzeichnungsbe- rechtigt.

Art. 13: Organisation

1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Aktivmitgliedern und wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.1 Er besteht aus maximal sieben Personen.

2 Mit Ausnahme Präsidium, das von der Vereinsversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vor- stand selbst. Das Präsidium kann einzeln als Präsidium oder zu zweit als Co-Präsidium geführt werden.

1 Diese Regelung gilt per Annahme der Statuten am 15. Oktober 2022. Als Übergangsbestimmung gilt, dass die erste ordentliche Wahl des Vorstands im Jahre 2026 während der ordentlichen Vereinsversammlung stattfindet.

Art. 14: Beschlussfassung

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.

2 Bei Stimmengleichheit kann das Präsidium den Stichentscheid geben. Der Vorstand kann einen Be- triebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.

3 Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

C. Der Rechnungsrevisor

Art. 15: Organisation

1 Die Vereinsversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Ver- eins sein muss, als Rechnungsrevisor für jeweils eine Amtsdauer von einem Jahr wählen. Eine Wieder- wahl ist zulässig.

2 Der Rechnungsrevisor erstattet der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jah- resrechnung und stellt der Vereinsversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier/in und Vorstand.

Vierter Abschnitt: Finanzen

Art. 16: Vereinsvermögen

1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusam- men.

2 Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Vereinsversammlung festgesetzt.

Art. 17: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haft- barkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Fünfter Abschnitt: Statutenänderungen & Auflösung

Art. 18: Statutenänderungen

Für eine Statutenänderung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Aktivmit- glieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 19: Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins wird durch Vereinsbeschluss beschlossen.

2 Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Li- quidationserlöses.

Fünfter Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 20: Inkrafttreten

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Vereinsversammlung vom 15. Oktober 2022 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

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